Vereinssatzung
Satzung des „Förderverein der Kindertagesstätte St. Josef e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte St. Josef“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Die Postanschrift lautet Schlenterstr. 12, 45359 Essen.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Kindertagesstätte St. Josef in der katholischen Kirchengemeinde St. Josef, Schlenterstr. 12, 45359 Essen, in finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung der Einrichtung durch Spenden insoweit, wie der Träger nicht zum Tragen der Kosten herangezogen werden kann.
- Beschaffung zusätzlicher Spiel- und Lernmittel.
- Unterstützung besonderer Veranstaltungen.
Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Leitung und dem Elternrat der Einrichtung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum der Einrichtung gem. § 2 (1) dieser Satzung über.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kindergartenjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnbescheides drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
(6) Rückerstattungsansprüche von geleisteten Zahlungen sind bei Ausscheiden aus dem Verein in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für jedes laufende Kindergartenjahr der Mitgliedschaft voll zu entrichten. Bei Eintritt im Lauf des Kindergartenjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- einem Vertreter des pädagogischen Kindergartenpersonals.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer werden einzeln für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes dieser Mitglieder des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
(3) Der Vertreter des pädagogischen Kindergartenpersonals wird in den Vorstand entsandt.
(4) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von einem Jahr überschritten wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(6) Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
(8) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorstand nach § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und nach außen.
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Verein,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung,
- Entscheidung über konkrete Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder mittels e-mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag kann frühestens nach zwei Wochen erneut zur Abstimmung gestellt werden.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendezeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z. B. Einschreiben) nachzuweisen.
(5) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich oder mittels e-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
- Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Fördermaßnahmen des Vereins;
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern (jährlich wechselnd);
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder mittels e-mail und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
(3) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschusses übertragen werden. Mitglieder des Wahlausschusses können sich nicht für das jeweilige zur Wahl stehende Amt aufstellen lassen.
(4) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem anwesenden Vorstands- oder Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(2) Zwecks Feststellung der erforderlichen Antragsteller ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens 5 Vereinsmitgliedern diesen eine aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift der einzelnen Mitglieder auszuhändigen.
(3) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 12, 13 dieser Satzung entsprechend.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
§ 17 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Kindertagesstätte „St. Josef“ der katholischen Kirchengemeinde St. Josef, Schlenterstr. 12, 45359 Essen, die es für die in § 2 festgelegten Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
Essen Frintrop, den 01.10.2009
Vorsitzender
Schriftführer
stellvertretender Vorsitzender
Mitglied des päd. Kindergartenpersonals
Kassenwart
Vereinsmitglied
Kassenprüfer
Kassenprüfer
